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Nutzung von Regen- oder Grundwasser in Haus und Garten

Gemeinde ErnsgadenDie Nutzung von Regenwasser oder Grundwasser erfreut sich wachsender Beliebtheit. Nicht nur zur Bewässerung von Gärten, sondern auch für die Toilettenspülung kommt Wasser aus sogenannten „Eigengewinnungsanlagen“ vermehrt zum Einsatz. Dabei gibt es Regeln und Vorschriften zu beachten.

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld weist darauf hin, dass beim Einsatz von Wasser aus

 

Eigengewinnungsanlagen(Sammelbehälter/Brunnenanlagen/Pumpen) im häuslichen oder gewerblichen Bereich folgende Regeln und Vorschriften zu beachten sind:

  • Grundsätzlich ist vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage beim  zuständigen Wasserversorgungsunternehmen ein Antrag auf Befreiung von der Benutzungsverpflichtung zu stellen. Auch für bereits bestehende Anlagen ist es zwingend notwendig, die Befreiung nachzuholen, um rechtliche Sicherheit zu erlangen.
  • Ebenso ist aufgrund der Trinkwasserverordnung eine Meldung an das Gesundheitsamt erforderlich.
  • Bei der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage sind die technischen Standards unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das Wasser aus Eigengewinnungsanlagen nur in einem separaten Rohrnetz fließt, das deutlich vom Trinkwassernetz zu unterscheiden ist (z. B. durch Rohre in unterschiedlichen Farben). Eine Verbindung zum Trinkwassernetz ist aus hygienischen Gründen nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ergeben sich strafrechtliche Konsequenzen, weil dadurch die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet wird. Außerdem sind alle Entnahmestellen durch eine entsprechende Beschilderung (z. B. „Kein Trinkwasser“) deutlich zu kennzeichnen. Auf die einschlägigen technischen Vorschriften wird verwiesen.
  • Obwohl für Wasser aus Eigengewinnungsanlagen keine Wassergebühren anfallen, ist die Einleitung dieses Wassers in die öffentliche Entwässerungseinrichtung z.B. über die Toilettenspülung sehr wohl gebührenpflichtig. Die Gebührenschuld bemisst sich nach der Menge des eingeleiteten Abwassers. Bei der Ermittlung der so eingeleiteten Abwassermenge ist die Gemeinde berechtigt zu pauschalieren. So werden zusätzlich zum ermittelten Wasserverbrauch pro Jahr und Einwohner 15 m³ als Abwassermenge festgesetzt. Natürlich steht es dem Grundstückseigentümer auch frei, die aus der Eigengewinnungsanlage eingeleitete Abwassermenge durch geeichte Zähler nachzuweisen. Aufgrund der ortsrechtlichen Vorschriften sind diese Voraussetzungen vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage zu beachten. Für Eigengewinnungsanlagen, die bereits in Betrieb sind, müssen die erforderlichen Genehmigungen und Meldungen nachgeholt werden.

 

Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld:
Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld
Kirchplatz 4, 85290 Geisenfeld
Montag bis Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr
Tel.: 08452 98-0 oder 98-20
Fax: 08452 98-820
E-Mail: 


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Weiterführende Links

Landratsamt PAF: Entnahme von Grundwasser (Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung)
Die Entnahme von Grundwasser ist nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen anzeige- erlaubnis- oder genehmigungspflichtig. Hier finden Sie einen Link zur sachbearbeitenden Stelle im Landratsamt.

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